Unterrichtsfächer

  • Einkommensteuer
    Handbücher Einkommenssteuer und Lohnsteuer auf einem Tisch
    © FHF

    Fachgruppenleitung: Katja Kerber

    Die Steuern vom Einkommen und Ertrag sind in verschiedenen Einzelsteuergesetzen geregelt:

    • Einkommensteuergesetz (EStG)
    • Körperschaftsteuergesetz (KStG)
    • Gewerbesteuergesetz (GewStG)

    Die Steuer wird auf das erzielte Einkommen oder den aus einer Einkommensquelle erzielten Ertrag erhoben.

    Das Einkommensteuerrecht beschäftigt sich mit der Besteuerung des Einkommens von natürlichen Personen. Dabei ist Anknüpfungspunkt zunächst das Nettoeinkommen aus ganz bestimmten Einkunftsquellen. Da die Lebenssituationen der Menschen durch vielfältige Faktoren beeinflusst werden, können bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bestimmte private Ausgaben, wie z. B. Sozialversicherungsbeiträge, Unterhaltsaufwendungen an Kinder oder Spenden berücksichtigt werden. Es erfolgt also eine Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit des Steuerbürgers.

    Beispiel:

    Frau Kathrin Keppler (ledig, 31 Jahre alt) betreibt in ihrem Wohnort Königs Wusterhausen einen Jeans-Shop und erzielte im Kalenderjahr 2014 einen Gewinn von 25.000 €. Daraus ergibt sich nach weiteren Abzügen ein zu versteuerndes Einkommen von 18.794 €.

    Das Einkommen unterliegt der Einkommensteuer und im EStG ist geregelt

    • wer             → Frau Keppler
    • was             → das zu versteuernde Einkommen von 18.794 €
    • wie hoch    → 2.312 € Einkommensteuer

    besteuert wird.

    Handbücher Einkommenssteuer und Lohnsteuer auf einem Tisch
    © FHF

    Fachgruppenleitung: Katja Kerber

    Die Steuern vom Einkommen und Ertrag sind in verschiedenen Einzelsteuergesetzen geregelt:

    • Einkommensteuergesetz (EStG)
    • Körperschaftsteuergesetz (KStG)
    • Gewerbesteuergesetz (GewStG)

    Die Steuer wird auf das erzielte Einkommen oder den aus einer Einkommensquelle erzielten Ertrag erhoben.

    Das Einkommensteuerrecht beschäftigt sich mit der Besteuerung des Einkommens von natürlichen Personen. Dabei ist Anknüpfungspunkt zunächst das Nettoeinkommen aus ganz bestimmten Einkunftsquellen. Da die Lebenssituationen der Menschen durch vielfältige Faktoren beeinflusst werden, können bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens bestimmte private Ausgaben, wie z. B. Sozialversicherungsbeiträge, Unterhaltsaufwendungen an Kinder oder Spenden berücksichtigt werden. Es erfolgt also eine Besteuerung nach der individuellen Leistungsfähigkeit des Steuerbürgers.

    Beispiel:

    Frau Kathrin Keppler (ledig, 31 Jahre alt) betreibt in ihrem Wohnort Königs Wusterhausen einen Jeans-Shop und erzielte im Kalenderjahr 2014 einen Gewinn von 25.000 €. Daraus ergibt sich nach weiteren Abzügen ein zu versteuerndes Einkommen von 18.794 €.

    Das Einkommen unterliegt der Einkommensteuer und im EStG ist geregelt

    • wer             → Frau Keppler
    • was             → das zu versteuernde Einkommen von 18.794 €
    • wie hoch    → 2.312 € Einkommensteuer

    besteuert wird.

    Kontakt

    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Katja
    Nachname:
    Kerber
    Position:
    Fachgruppenleitung Einkommensteuer
    E-Mail:
    Katja.Kerber@­FHF.Brandenburg.de
    Telefon:
    +49 (0)3375 672 338
  • Allgemeines Abgabenrecht
    Das Bild zeigt ein Handbuch Abgabenordnung.
    © FHF

    Fachgruppenleitung: Heike Marczinek

    Im allgemeinen Abgabenrecht geht es um die Durchführung des Besteuerungs­verfahrens. Deshalb wird dieses Rechtsgebiet auch als Verfahrensrecht bezeichnet.

    Das Verfahrensrecht ist ein besonders wichtiges Rechtsgebiet, weil es Garant für ein rechtsstaatliches Verhalten des Staates gegenüber dem Einzelnen ist. Insofern sichert es die Grundrechte der Bürger.

    Das Verfahrensrecht enthält also Vorschriften, wann der Staat ein Besteuerungsverfahren beginnen darf, wie Beweise zu erheben sind, wann Steuerbescheide geändert werden dürfen und welche rechtlichen Möglichkeiten ein Bürger hat, um sich gegen einen Steuerbescheid zu wenden.

    Fortsetzung des Beispiels:

    Im Verfahrensrecht ist abstrakt geregelt, dass

    • das Finanzamt Königs Wusterhausen für die Einkommensteuer von Frau Keppler zuständig ist,
    • es die 2.171 € durch einen Steuerbescheid geltend machen muss,
    • und dies nur darf, solang noch keine Verjährung des Steueranspruchs eingetreten ist.
    Fehlerhafter Steuerbescheid

    Am 16. Juli 2014 setzt das Finanzamt die Einkommensteuer für Frau Keppler unzutreffend in Höhe von 3.000 € fest. Diese Steuerfestsetzung muss sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids mit einem Einspruch anfechten, um die Festsetzung in Höhe von 2.171 € zu erreichen. Versäumt sie diese Frist, kann eine Berichtigung nur in Ausnahmefällen erfolgen.

    Das Bild zeigt ein Handbuch Abgabenordnung.
    © FHF

    Fachgruppenleitung: Heike Marczinek

    Im allgemeinen Abgabenrecht geht es um die Durchführung des Besteuerungs­verfahrens. Deshalb wird dieses Rechtsgebiet auch als Verfahrensrecht bezeichnet.

    Das Verfahrensrecht ist ein besonders wichtiges Rechtsgebiet, weil es Garant für ein rechtsstaatliches Verhalten des Staates gegenüber dem Einzelnen ist. Insofern sichert es die Grundrechte der Bürger.

    Das Verfahrensrecht enthält also Vorschriften, wann der Staat ein Besteuerungsverfahren beginnen darf, wie Beweise zu erheben sind, wann Steuerbescheide geändert werden dürfen und welche rechtlichen Möglichkeiten ein Bürger hat, um sich gegen einen Steuerbescheid zu wenden.

    Fortsetzung des Beispiels:

    Im Verfahrensrecht ist abstrakt geregelt, dass

    • das Finanzamt Königs Wusterhausen für die Einkommensteuer von Frau Keppler zuständig ist,
    • es die 2.171 € durch einen Steuerbescheid geltend machen muss,
    • und dies nur darf, solang noch keine Verjährung des Steueranspruchs eingetreten ist.
    Fehlerhafter Steuerbescheid

    Am 16. Juli 2014 setzt das Finanzamt die Einkommensteuer für Frau Keppler unzutreffend in Höhe von 3.000 € fest. Diese Steuerfestsetzung muss sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids mit einem Einspruch anfechten, um die Festsetzung in Höhe von 2.171 € zu erreichen. Versäumt sie diese Frist, kann eine Berichtigung nur in Ausnahmefällen erfolgen.

    Kontakt

    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Heike
    Nachname:
    Marczinek
    Position:
    Fachgruppenleitung Abgabenordnung
    E-Mail:
    Heike.Marczinek@­fhf.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 (0)3375 672 331
  • Steuererhebung
    Das Bild zeigt ein Handbuch Abgabenordnung.
    © FHF

    Fachgruppenleitung: Sebastian Elischer

    Die Steuererhebung ist Teil des Verfahrensrechts und in dem „Abgabenordnung“ genannten Gesetz geregelt. In diesem Rechtsgebiet geht es zum Beispiel um die Verzinsung von Steueransprüchen und Erhebung von Steuern im Wege des Zwangs, wenn Steuerbürger mit der Zahlung von Steuern säumig sind.

    Fortsetzung des Beispiels:

    Frau Keppler konnte die Einkommensteuer in Höhe von 2.171 € erst 2 Monate nach der Fälligkeit an das Finanzamt zahlen.

    Nach den Vorschriften der Abgabenordnung hat sie für diese Verspätung Säumniszuschläge in Höhe von 43 € zu entrichten. 

    Das Bild zeigt ein Handbuch Abgabenordnung.
    © FHF

    Fachgruppenleitung: Sebastian Elischer

    Die Steuererhebung ist Teil des Verfahrensrechts und in dem „Abgabenordnung“ genannten Gesetz geregelt. In diesem Rechtsgebiet geht es zum Beispiel um die Verzinsung von Steueransprüchen und Erhebung von Steuern im Wege des Zwangs, wenn Steuerbürger mit der Zahlung von Steuern säumig sind.

    Fortsetzung des Beispiels:

    Frau Keppler konnte die Einkommensteuer in Höhe von 2.171 € erst 2 Monate nach der Fälligkeit an das Finanzamt zahlen.

    Nach den Vorschriften der Abgabenordnung hat sie für diese Verspätung Säumniszuschläge in Höhe von 43 € zu entrichten. 

    Kontakt

    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Sebastian
    Nachname:
    Elischer
    Position:
    Fachgruppenleitung Steuererhebung
    E-Mail:
    sebastian.elischer@­fhf.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 3375 672 341
  • Umsatzsteuer
    Das Bild zeigt ein Umsatzsteuerhandbuch und ein Fachbuch.
    © FHF

    Fachgruppenleitung: Damaris Krüger

    Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die an den Verkauf von Gütern („Lieferungen“) und die Erbringung von Dienstleistungen („sonstige Leistungen“) anknüpft. Verbraucher/-innen – also auch Sie und ich – sind letztlich mit der Umsatzsteuer belastet, da wir sie z.B. bei jedem normalen Einkauf mit dem Preis der Ware mitbezahlen. Das können je nach Ware 19% (Regelsteuersatz) oder 7% (ermäßigter Steuersatz) sein. Der Unternehmer, der uns die Ware verkauft hat, muss diese Umsatzsteuer dann an sein zuständiges Finanzamt abführen. Darüber hinaus gibt es aber auch Leistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind oder in besonderen Fällen auch noch besondere andere Steuersätze.

    Fortsetzung des Beispiels:

    Frau Keppler hat in einem Monat insgesamt 100 Jeans verkauft und damit 5.950 € einschließlich 19 % Umsatzsteuer eingenommen.

    In den Einnahmen sind also 950 € Umsatzsteuern enthalten, die sie in einer bestimmten Frist beim Finanzamt anmelden und abführen muss.

    Gegen diese Umsatzsteuerschuld kann Frau Keppler unter bestimmten Voraussetzungen die Umsatzsteuer gegenrechnen (= Vorsteuer), die sie selbst beim Einkauf der Jeans an ihren Lieferanten bezahlt hat.

    Das Bild zeigt ein Umsatzsteuerhandbuch und ein Fachbuch.
    © FHF

    Fachgruppenleitung: Damaris Krüger

    Die Umsatzsteuer ist eine Steuer, die an den Verkauf von Gütern („Lieferungen“) und die Erbringung von Dienstleistungen („sonstige Leistungen“) anknüpft. Verbraucher/-innen – also auch Sie und ich – sind letztlich mit der Umsatzsteuer belastet, da wir sie z.B. bei jedem normalen Einkauf mit dem Preis der Ware mitbezahlen. Das können je nach Ware 19% (Regelsteuersatz) oder 7% (ermäßigter Steuersatz) sein. Der Unternehmer, der uns die Ware verkauft hat, muss diese Umsatzsteuer dann an sein zuständiges Finanzamt abführen. Darüber hinaus gibt es aber auch Leistungen, die von der Umsatzsteuer befreit sind oder in besonderen Fällen auch noch besondere andere Steuersätze.

    Fortsetzung des Beispiels:

    Frau Keppler hat in einem Monat insgesamt 100 Jeans verkauft und damit 5.950 € einschließlich 19 % Umsatzsteuer eingenommen.

    In den Einnahmen sind also 950 € Umsatzsteuern enthalten, die sie in einer bestimmten Frist beim Finanzamt anmelden und abführen muss.

    Gegen diese Umsatzsteuerschuld kann Frau Keppler unter bestimmten Voraussetzungen die Umsatzsteuer gegenrechnen (= Vorsteuer), die sie selbst beim Einkauf der Jeans an ihren Lieferanten bezahlt hat.

    Kontakt

    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Damaris
    Nachname:
    Krüger
    Position:
    Fachgruppenleitung Umsatzsteuer & Allg. Rechtskunde
    E-Mail:
    Damaris.Krueger@­FHF.Brandenburg.de
    Telefon:
    +49 (0)3375 672 332
  • Buchführung und Bilanzwesen
    Das Bild zeigt ein Fachbuch für Buchführung.
    © FHF

    Fachgruppenleitung: Nicole Richter

    Buchführung und Bilanzwesen trifft alle Personen, die mit einem Betrieb selbständig tätig sind. Sie müssen in ihrer Buchführung alle betrieblichen Erträge und Aufwendungen vollständig und zeitgerecht erfassen. Bei kleineren Betrieben genügt in der Regel die Erstellung einer einfachen Einnahme-Überschuss-Rechnung. Kaufleute hingegen sind nach dem Handelsgesetzbuch verpflichtet, eine Buchführung und einen Jahresabschluss, also eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung, zu erstellen.

    Aus diesen Unterlagen werden wichtige Daten für die Besteuerung gewonnen. Aus der Buchführung ergibt sich beispielsweise die Höhe des Umsatzes und des Gewinns.

    Fortsetzung des Beispiels:

    Da Frau Keppler nur ein recht kleines Unternehmen betreibt, darf sie den Gewinn durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln.
    Für das Jahr 2020 hat sie in Summe folgendes aufgezeichnet:

    Betriebseinnahmen

    • Warenverkäufe
       laut Kassenbuch            71.800 €

    Betriebsausgaben

    • Wareneinkauf                  31.000 €
    • Ladenmiete                      11.000 €
    • sonstige                              4.800 €

    Gewinn 2020                                    25.000 €

    Das Bild zeigt ein Fachbuch für Buchführung.
    © FHF

    Fachgruppenleitung: Nicole Richter

    Buchführung und Bilanzwesen trifft alle Personen, die mit einem Betrieb selbständig tätig sind. Sie müssen in ihrer Buchführung alle betrieblichen Erträge und Aufwendungen vollständig und zeitgerecht erfassen. Bei kleineren Betrieben genügt in der Regel die Erstellung einer einfachen Einnahme-Überschuss-Rechnung. Kaufleute hingegen sind nach dem Handelsgesetzbuch verpflichtet, eine Buchführung und einen Jahresabschluss, also eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung, zu erstellen.

    Aus diesen Unterlagen werden wichtige Daten für die Besteuerung gewonnen. Aus der Buchführung ergibt sich beispielsweise die Höhe des Umsatzes und des Gewinns.

    Fortsetzung des Beispiels:

    Da Frau Keppler nur ein recht kleines Unternehmen betreibt, darf sie den Gewinn durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung ermitteln.
    Für das Jahr 2020 hat sie in Summe folgendes aufgezeichnet:

    Betriebseinnahmen

    • Warenverkäufe
       laut Kassenbuch            71.800 €

    Betriebsausgaben

    • Wareneinkauf                  31.000 €
    • Ladenmiete                      11.000 €
    • sonstige                              4.800 €

    Gewinn 2020                                    25.000 €

    Kontakt

    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Nicole
    Nachname:
    Richter
    Position:
    Fachgruppenleitung Buchführung & Bilanzen, Bewertung & Vermögensbesteuerung sowie Politische Bildung
    E-Mail:
    Nicole.Richter@­fhf.Brandenburg.de
    Telefon:
    +49 (0)3375 672 313
  • Organisation
    Das Bild zeigt einen Auschnitt der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Finanzämter.
    © FHF

    Fachgruppenleitung: Martina Lehmann

    Das Fach Organisation beschäftigt sich mit dem Aufbau der Finanzverwaltung und den Organisationsabläufen innerhalb des Finanzamtes. Weiterhin wird die technische Umsetzung des Besteuerungsverfahrens erlernt.

    Fortsetzung des Beispiels:

    Es wird also geklärt

    • wer im Finanzamt für die Bearbeitung der Einkom­mensteuer-Erklärung von Frau Keppler zuständig ist und ob vielleicht noch ein Vorgesetzter die bearbeitete Steuererklärung nachprüfen muss;
    • welche Eingaben im Computer vorzunehmen sind, damit im Rechenzentrum der Einkommensteuerbescheid für Frau Keppler ausgefertigt wird.
    Das Bild zeigt einen Auschnitt der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Finanzämter.
    © FHF

    Fachgruppenleitung: Martina Lehmann

    Das Fach Organisation beschäftigt sich mit dem Aufbau der Finanzverwaltung und den Organisationsabläufen innerhalb des Finanzamtes. Weiterhin wird die technische Umsetzung des Besteuerungsverfahrens erlernt.

    Fortsetzung des Beispiels:

    Es wird also geklärt

    • wer im Finanzamt für die Bearbeitung der Einkom­mensteuer-Erklärung von Frau Keppler zuständig ist und ob vielleicht noch ein Vorgesetzter die bearbeitete Steuererklärung nachprüfen muss;
    • welche Eingaben im Computer vorzunehmen sind, damit im Rechenzentrum der Einkommensteuerbescheid für Frau Keppler ausgefertigt wird.

    Kontakt

    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Martina
    Nachname:
    Lehmann
    Position:
    Fachgruppenleitung Organisation
    E-Mail:
    Martina.Lehmann@­FHF.Brandenburg.de
    Telefon:
    +49 (0)3375 672 343
  • Bewertung und Vermögensbesteuerung
    Das Bild zeigt Fachbücher zum Thema Bewertungsrecht.
    © FHF

    Fachgruppenleitung: Mona Möbs

    Das Bewertungsrecht befasst sich im Wesentlichen mit der Bewertung von Grundbesitz (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, unbebaute und bebaute Grundstücke). Dabei wird u. a. zwischen der Feststellung von Grundsteuerwerten und der Bedarfsbewertung unterschieden.

    An der Landesfinanzschule wird aufgrund der aktuellen Grundsteuer-Reform in erster Linie die Feststellung von Grundsteuerwerten unterrichtet.

    Als Grundsteuerwert wird ein Wert bezeichnet, der als selbstständige Besteuerungsgrundlage für die Festsetzung der Grundsteuer von Bedeutung ist.

    Die Bedarfsbewertung orientiert sich an aktuellen Grundbesitzwerten und ist z. B. für die Erbschaft-/Schenkungsteuer und die Grunderwerbsteuer von Bedeutung.

    Beispiel zur Ermittlung eines Grundsteuerwerts (verkürzte Darstellung):

    Zum 01.01.2022 ist der Grundsteuerwert eines unbebauten Grundstücks in Königs Wusterhausen zu ermitteln.

    Das rechteckig geschnittene Grundstück hat eine Straßenfront von 30 m und eine Tiefe von 40 m. Der Bodenrichtwert (BRW) zum 01.01.2022 beträgt lt. Gutachterausschuss 250 Euro je m².

    Berechnung des Grundsteuerwerts:

    Grundstücksgröße/-fläche:  

    30 m x 40 m =

    1.200 m²

    Bodenwert zum 01.01.2022: 

    Grundstücksfläche x BRW

     1.200 m² x 250 Euro je m² =

     

     300.000 Euro

    Abrundung gem. § 230 Bewertungsgesetz   

    300.000 Euro

    Grundsteuerwert:  

    300.000 Euro

    Das Bild zeigt Fachbücher zum Thema Bewertungsrecht.
    © FHF

    Fachgruppenleitung: Mona Möbs

    Das Bewertungsrecht befasst sich im Wesentlichen mit der Bewertung von Grundbesitz (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, unbebaute und bebaute Grundstücke). Dabei wird u. a. zwischen der Feststellung von Grundsteuerwerten und der Bedarfsbewertung unterschieden.

    An der Landesfinanzschule wird aufgrund der aktuellen Grundsteuer-Reform in erster Linie die Feststellung von Grundsteuerwerten unterrichtet.

    Als Grundsteuerwert wird ein Wert bezeichnet, der als selbstständige Besteuerungsgrundlage für die Festsetzung der Grundsteuer von Bedeutung ist.

    Die Bedarfsbewertung orientiert sich an aktuellen Grundbesitzwerten und ist z. B. für die Erbschaft-/Schenkungsteuer und die Grunderwerbsteuer von Bedeutung.

    Beispiel zur Ermittlung eines Grundsteuerwerts (verkürzte Darstellung):

    Zum 01.01.2022 ist der Grundsteuerwert eines unbebauten Grundstücks in Königs Wusterhausen zu ermitteln.

    Das rechteckig geschnittene Grundstück hat eine Straßenfront von 30 m und eine Tiefe von 40 m. Der Bodenrichtwert (BRW) zum 01.01.2022 beträgt lt. Gutachterausschuss 250 Euro je m².

    Berechnung des Grundsteuerwerts:

    Grundstücksgröße/-fläche:  

    30 m x 40 m =

    1.200 m²

    Bodenwert zum 01.01.2022: 

    Grundstücksfläche x BRW

     1.200 m² x 250 Euro je m² =

     

     300.000 Euro

    Abrundung gem. § 230 Bewertungsgesetz   

    300.000 Euro

    Grundsteuerwert:  

    300.000 Euro

    Kontakt

    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Mona
    Nachname:
    Möbs
    Position:
    Fachgruppenleitung Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Bewertung und Allgemeine Verwaltungskunde
    E-Mail:
    Mona.Moebs@­fhf.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 (0)3375 672 336
  • Politische Bildung
    Das Bild zeigt Bücher zum Unterrichtsfach Politische Bildung.
    © FHF

    Fachgruppenleitung: Nicole Richter

    Der Unterricht in dem Fach „Politische Bildung/Staatskunde" dient dem in § 1 Abs. 1 StBAPO formulierten Ziel des Vorbereitungsdienstes:
    „Der Beamte wird auf die Verantwortung in der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im sozialen Rechtsstaat vorbereitet."

    Neben der Wissensvermittlung über den Staat, seiner Verfassung und den ihr zugrunde liegenden Prinzipien und Wertvorstellungen geht es auch darum die politische Urteilsfähigkeit zu stärken, um für die Grundwerte freiheitlicher Demokratie in Abgrenzung zu Formen totalitärer Herrschaftsausübung einzutreten und Verantwortung als Preis der Freiheit in der Funktion eines Beamten oder als Staatsbürger zu übernehmen.

    Ergänzend zum Verfassungsrecht des Bundes werden Kenntnisse zur Landesverfassung, zur Geschichte der Steuerverwaltung sowie der immer bedeutsamer werdenden Europäischen Union einschließlich ihrer Organe und ihrer Bedeutung als steuerlicher Binnenmarkt vermittelt.

    Das Bild zeigt Bücher zum Unterrichtsfach Politische Bildung.
    © FHF

    Fachgruppenleitung: Nicole Richter

    Der Unterricht in dem Fach „Politische Bildung/Staatskunde" dient dem in § 1 Abs. 1 StBAPO formulierten Ziel des Vorbereitungsdienstes:
    „Der Beamte wird auf die Verantwortung in der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im sozialen Rechtsstaat vorbereitet."

    Neben der Wissensvermittlung über den Staat, seiner Verfassung und den ihr zugrunde liegenden Prinzipien und Wertvorstellungen geht es auch darum die politische Urteilsfähigkeit zu stärken, um für die Grundwerte freiheitlicher Demokratie in Abgrenzung zu Formen totalitärer Herrschaftsausübung einzutreten und Verantwortung als Preis der Freiheit in der Funktion eines Beamten oder als Staatsbürger zu übernehmen.

    Ergänzend zum Verfassungsrecht des Bundes werden Kenntnisse zur Landesverfassung, zur Geschichte der Steuerverwaltung sowie der immer bedeutsamer werdenden Europäischen Union einschließlich ihrer Organe und ihrer Bedeutung als steuerlicher Binnenmarkt vermittelt.

    Kontakt

    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Nicole
    Nachname:
    Richter
    Position:
    Fachgruppenleitung Buchführung & Bilanzen, Bewertung & Vermögensbesteuerung sowie Politische Bildung
    E-Mail:
    Nicole.Richter@­fhf.Brandenburg.de
    Telefon:
    +49 (0)3375 672 313
  • Allgemeine Rechtskunde
    Das Bild zeigt Bücher zum Unterrichtsfach Allgemeines Recht.
    © FHF

    Fachgruppenleitung: Petra Wilhelms

    Im Fach Allgemeine Rechtskunde geht es um die Rechtsbeziehungen der Menschen untereinander – das sogenannte „Privatrecht“. Grundlegende Regelungen hierzu enthält das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Darüber hinaus gibt es viele weitere spezielle Gesetze zu bestimmten Themen. Eines ist das Handelsgesetzbuch (HGB), in dem insbesondere Regelungen zum Handelsrecht festgeschrieben sind. Grundkenntnisse in diesen Bereichen sind für ein wirtschaftliches Verständnis und die Anwendung des Steuerrechts unerlässlich.

    Beispiel:

    Die 17-jährige Marie möchte in größeren Mengen Modeschmuck herstellen und diesen regelmäßig im eigenen Namen über das Internet verkaufen und sich so zu ihrem Taschengeld etwas dazuverdienen.

    Marie ist noch minderjährig.

    Darf sie „allein“ so ein „Geschäft“ betreiben?

    Ja, das ist möglich. Die Regelung dazu findet sich in § 112 BGB. Voraussetzung ist zunächst, dass die gesetzlichen Vertreter (hier die Eltern) Marie dazu ermächtigen und das Familiengericht dies genehmigt. Wenn das der Fall ist, darf Marie die Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit diesem Geschäft allein abwickeln (also ihren hergestellten Schmuck verkaufen und neues Material einkaufen). Marie ist insoweitunbeschränkt geschäftsfähig“. Das hat auch Konsequenzen im Steuerrecht. Marie wird z.B. zur Unternehmerin und muss eigenverantwortlich eine Umsatzsteuererklärung bei ihrem zuständigen Finanzamt einreichen und ggf. die anfallende Umsatzsteuer entrichten.

    Das Bild zeigt Bücher zum Unterrichtsfach Allgemeines Recht.
    © FHF

    Fachgruppenleitung: Petra Wilhelms

    Im Fach Allgemeine Rechtskunde geht es um die Rechtsbeziehungen der Menschen untereinander – das sogenannte „Privatrecht“. Grundlegende Regelungen hierzu enthält das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Darüber hinaus gibt es viele weitere spezielle Gesetze zu bestimmten Themen. Eines ist das Handelsgesetzbuch (HGB), in dem insbesondere Regelungen zum Handelsrecht festgeschrieben sind. Grundkenntnisse in diesen Bereichen sind für ein wirtschaftliches Verständnis und die Anwendung des Steuerrechts unerlässlich.

    Beispiel:

    Die 17-jährige Marie möchte in größeren Mengen Modeschmuck herstellen und diesen regelmäßig im eigenen Namen über das Internet verkaufen und sich so zu ihrem Taschengeld etwas dazuverdienen.

    Marie ist noch minderjährig.

    Darf sie „allein“ so ein „Geschäft“ betreiben?

    Ja, das ist möglich. Die Regelung dazu findet sich in § 112 BGB. Voraussetzung ist zunächst, dass die gesetzlichen Vertreter (hier die Eltern) Marie dazu ermächtigen und das Familiengericht dies genehmigt. Wenn das der Fall ist, darf Marie die Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit diesem Geschäft allein abwickeln (also ihren hergestellten Schmuck verkaufen und neues Material einkaufen). Marie ist insoweitunbeschränkt geschäftsfähig“. Das hat auch Konsequenzen im Steuerrecht. Marie wird z.B. zur Unternehmerin und muss eigenverantwortlich eine Umsatzsteuererklärung bei ihrem zuständigen Finanzamt einreichen und ggf. die anfallende Umsatzsteuer entrichten.

    Kontakt

    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Petra
    Nachname:
    Wilhelms
    Position:
    Fachgruppenleitung Allgemeine Rechtskunde
    E-Mail:
    Petra.Wilhelms@­fhf.brandenburg.de
    Telefon:
    03375 672 345
  • Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns (SGV)

    Fachgruppenleitung: Mona Möbs

    Neben der Fach- und Medienkompetenz spielt auch die Soziale Kompetenz in der Finanzverwaltung eine große Rolle. Die Kenntnis verschiedener Kommunikationsmodelle, das Erlernen praktischer Kommunikationstechniken, die Schärfung der sozialen Wahrnehmung sowie das weite Feld der Konfliktvermeidung und -bewältigung sind hierbei nur einige Themen.

    „Wie sag ich`s dem Bürger“ ...

    Der persönliche Umgang mit dem Bürger, sowohl in Wort und Schrift, ist ein weiteres Hauptaugenmerk der Bürgerorientierung unserer Finanzverwaltung.

    Aber auch das Miteinander im Team, das Verhalten gegenüber Vorgesetzten und der Kontakt zu anderen Behörden erfordern soziale Kompetenzen.

    Fortsetzung des Beispiels:

    Frau Kathrin Keppler legt am 01.04.2021 Einspruch gegen ihren Einkommensteuerbescheid vom 10.03.2021 für den Veranlagungszeitraum 2020 im Finanzamt Königs Wusterhausen ein.

    Sie ist mit der Ablehnung der Aufwendungen für ihre Hochzeitsfeier vom 02.02.2020 nicht einverstanden.

    In einem Ersterörterungsschreiben zum vorliegenden Einspruch wird die zuständige Bearbeiterin im Finanzamt Königs Wusterhausen neben der fachlichen (Einkommensteuer) und verfahrensrechtlichen (Abgabenordnung) Prüfung auch auf eine bürgerfreundliche und verständliche Verwaltungssprache achten.

    Fachgruppenleitung: Mona Möbs

    Neben der Fach- und Medienkompetenz spielt auch die Soziale Kompetenz in der Finanzverwaltung eine große Rolle. Die Kenntnis verschiedener Kommunikationsmodelle, das Erlernen praktischer Kommunikationstechniken, die Schärfung der sozialen Wahrnehmung sowie das weite Feld der Konfliktvermeidung und -bewältigung sind hierbei nur einige Themen.

    „Wie sag ich`s dem Bürger“ ...

    Der persönliche Umgang mit dem Bürger, sowohl in Wort und Schrift, ist ein weiteres Hauptaugenmerk der Bürgerorientierung unserer Finanzverwaltung.

    Aber auch das Miteinander im Team, das Verhalten gegenüber Vorgesetzten und der Kontakt zu anderen Behörden erfordern soziale Kompetenzen.

    Fortsetzung des Beispiels:

    Frau Kathrin Keppler legt am 01.04.2021 Einspruch gegen ihren Einkommensteuerbescheid vom 10.03.2021 für den Veranlagungszeitraum 2020 im Finanzamt Königs Wusterhausen ein.

    Sie ist mit der Ablehnung der Aufwendungen für ihre Hochzeitsfeier vom 02.02.2020 nicht einverstanden.

    In einem Ersterörterungsschreiben zum vorliegenden Einspruch wird die zuständige Bearbeiterin im Finanzamt Königs Wusterhausen neben der fachlichen (Einkommensteuer) und verfahrensrechtlichen (Abgabenordnung) Prüfung auch auf eine bürgerfreundliche und verständliche Verwaltungssprache achten.

    Kontakt

    Ansprechpartner:
    Vorname:
    Mona
    Nachname:
    Möbs
    Position:
    Fachgruppenleitung Sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns, Bewertung und Allgemeine Verwaltungskunde
    E-Mail:
    Mona.Moebs@­fhf.brandenburg.de
    Telefon:
    +49 (0)3375 672 336